Grundsatz zu archäologischen Funden
Es ist verboten, archäologische Funde bei eBay zu anzubieten, es sei denn, der Anbieter weist für das angebotene Objekt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich archäologischer Funde durch ein behördliches Dokument nach. Das Nachweisdokument muss in dem Angebot abgebildet und gut leserlich sein.
Die Entscheidung, ob Angebote mit diesem Grundsatz im Einklang stehen, liegt allein bei eBay. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann eine oder mehrere der folgenden Konsequenzen nach sich ziehen:
Löschung von aktiven (und bereits beendeten) Angeboten und Suchanzeigen
Einbehalt von eBay-Gebühren für gelöschte Angebote
Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes (z.B. Kaufen, Bieten oder Verkaufen ist nicht mehr möglich)
Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss vom eBay-Marktplatz
Verlust des PowerSeller-Status
Erläuterungen zu diesem Grundsatz
Archäologische Funde sind Objekte von geschichtlicher, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung, die vorübergehend im Boden oder unter Wasser ruhten. Beispiele für archäologische Funde (Liste nicht abschließend):
Altertümer, wie
Sakrale Gegenstände wie z.B. Reliquien
Tierische und pflanzliche Überreste der Erdgeschichte (Fossilien)
Nach den verschiedenen landesrechtlichen Regelungen ist der Finder archäologischer Funde verpflichtet, diese der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu melden und ggf. auszuhändigen. In den meisten Bundesländern gehen Funde automatisch in das Eigentum des jeweiligen Landes über. Das Anbieten oder der Erwerb von archäologischen Funden kann daher straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wie und wo erhalte ich das geforderte Nachweisdokument?
Für archäologische Kulturgüter, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich gefunden wurden:
Archäologische Funde sind grundsätzlich als Bodendenkmale zu qualifizieren und fallen deshalb in die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes. Bei dem erforderlichen Nachweisdokument handelt es sich in aller Regel um eine Kopie der Fundanzeige. Weitere Informationen zum Erhalt der notwendigen Nachweisdokumente erhalten Sie hier: http://www.bda.at
Für archäologische Kulturgüter aus dem Ausland:
Die staatliche Behörde des jeweiligen Landes, die für den Handel mit archäologischen Kulturgütern zuständig ist. Bloße Zoll-Exportdeklarationen etc. sind noch keine Legalitätsnachweise.
Wie sind die gesetzliche Regelungen?
In Österreich wird der Schutz von Denkmalen durch das Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG – www.ris.bka.gv.at -) geregelt. Denkmale sind von Menschen geschaffene bewegliche und unbewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Auch Bodendenkmale fallen darunter.
Welche Vorschriften gelten für Bodendenkmale?
Wird nach Bodendenkmalen gegraben, so ist dafür die Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. (§11 DMSG). Unter „Grabung“ ist bereits das Eindringen mit den Händen in die Erde zu verstehen (Verwaltungsgerichtshof 24. Juni 1985, 84/12/0213). Findet man Bodendenkmale (Zufallsfunde), so ist dies dem Bundesamt sofort bzw. am folgenden Werktag zu melden (§ 8 DMSG). Aufgefundene Bodendenkmale stehen automatisch unter Denkmalschutz (§ 9 Abs. 3 BDSG) und zwar auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (innerhalb dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt zu entscheiden, ob die Funde weiterhin unter Denkmalschutz stehen sollen). Da es sich bei Bodendenkmalen gemäß § 10 Abs. 1 DMSG stets um Schatzfunde handelt, richtet sich das zivilrechtliche Eigentum an ihnen nach § 399 ABGB. Demnach ist das Eigentum zwischen Grundeigentümer und Finder zu teilen. Das Graben ohne Bewilligung sowie die Unterlassung einer Fundmeldung führen zu einem Verlust des Anspruchs auf das Hälfteeigentum nach § 400 ABGB.
Was muss ich bei der Ausfuhr beachten?
Den Bestimmungen der Ausfuhr aus Österreich (§§ 16 ff. DMSG) unterliegen folgenden Objekte:
(§ 16 Abs. 1 DMSG):
Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht bzw. hinsichtlich dessen ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde
Kulturgut, welches aufgrund einer Verordnung BGBL. II 484/1999 einer Bewilligung bedarf
Aus der genannten Verordnung ergibt sich, dass archäologische Gegenstände, welche älter als100 Jahre sind und aus Grabungen und archäologischen Funden, archäologischen Stätten oder archäologischen Sammlungen stammen, für die Ausfuhr einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedürfen.
Da nicht gemeldete archäologische Funde automatisch gemäß § 9 Abs. 3 DMSG unter Denkmalschutz stehen, ist ihre Ausfuhr stets bewilligungspflichtig.
Bei einer unrechtmäßigen Ausfuhr aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der EG ist das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgutes (BGBl. I 67/1998) zu beachten.
Mit welchen Sanktionen muss gerechnet werden?
§ 37 Abs. 2 Z 1 (widerrechtliche Ausfuhr): bis zu € 50.800 Geldstrafe
§ 37 Abs. 2 Z 2 (widerrechtliche Grabung): bis zu € 25.400 Geldstrafe
§ 37 Abs. 2 Z 1 (Unterlassung der Fundmeldung): bis zu € 5.000 Geldstrafe
Weitere Informationen zum Handel mit archäologischen Funden erhalten Sie auf der Mich-Seite des Österreichischen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, Abteilung Denkmalschutz.
Verstoß gegen unsere Grundsätze
Hinweis: Die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen unsere Grundsätze vorliegt, liegt allein bei eBay.
Ein Verstoß gegen einen unserer Grundsätze kann eine oder mehrere der folgenden Konsequenzen nach sich ziehen:
Löschung von aktiven (und bereits beendeten) Angeboten und Suchanzeigen
Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes (d.h. Kaufen, Bieten oder Verkaufen ist nicht mehr möglich)
Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss vom eBay-Marktplatz
Einbehalt von eBay-Gebühren für gelöschte Angebote
Verlust des PowerSeller-Status