Grundsatz
Es ist verboten, beim Einstellen von Angeboten bei eBay artikelfremde Markennamen in der Artikelbezeichnung zu verwenden. Ebenfalls unzulässig ist es, durch die Nennung von artikelfremden Markennamen in der Artikelbeschreibung den guten Ruf einer Marke auszunutzen. Das schließt die Nennung unwesentlich abgewandelter Markennamen ein.
Die Entscheidung, ob Angebote mit diesem Grundsatz im Einklang stehen, liegt allein bei eBay. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann eine oder mehrere der folgenden Konsequenzen nach sich ziehen:
Löschung von aktiven Angeboten und Suchanzeigen
Einbehalt von eBay-Gebühren für gelöschte Angebote
Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes (z.B. Kaufen, Bieten oder Verkaufen ist nicht mehr möglich)
Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss vom eBay-Marktplatz
Verlust des PowerSeller-Status
Erläuterungen zu diesem Grundsatz
In der Regel liegt ein Missbrauch von Markennamen vor, wenn in der Artikelbezeichnung oder der Artikelbeschreibung Wörter benutzt werden, die ein Angebot mit einer artikelfremden Marke in Bezug setzen (z.B. "wie", "im ...-Stil", "...-Design").
Beispiele missbräuchlicher Markennennungen:
"Schweizer Uhr im Cartier-Design"
"Jeans wie von Levi Strauss"
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