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Gesetzliche Pflichten für Unternehmen |
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Die nachfolgenden Informationen werden ohne Gewähr geleistet und sollen lediglich als kurze Erstinformation dienen, die keinesfalls eine professionelle Beratung im Einzelfall zu ersetzen vermag. Sie geben den Stand der Rechtslage Mai 2007 wieder.
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Gewerbeanmeldung, Firmenbuch
Wenn Sie festgestellt haben, dass Sie bei eBay gewerblich handeln, sind Sie, falls dies noch nicht erfolgt ist, verpflichtet, bei der zuständigen Behörde ein Gewerbe anzumelden. Mit Beginn der Gewerbeausübung besteht eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich und damit die Versicherungspflicht nach GSVG. Wenn Sie als Einzelunternehmer die Umsatzschwellenwerte von EUR 400.000,- pro Geschäftsjahr in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder von EUR 600.000,- in einem Geschäftsjahr überschreiten, müssen Sie sich darüber hinaus im Firmenbuch eintragen lassen.
Die Gewerbeanmeldung ist bei der Gewerbebehörde (in Städten mit eigenem Statut der Magistrat ansonsten die Bezirkshauptmannschaften) des in Aussicht genommenen Standortes bzw. der weiteren beabsichtigten Betriebsstätten einzureichen; sie kann persönlich, schriftlich und teilweise auch online erfolgen. Diese ist von dem (zukünftigen) Gewerbeinhaber selbst vorzunehmen. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei sonstigen Rechtsträgern (Gesellschaften, Vereinen) das vertretungsbefugte Organ (z.B. der selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer, der/die geschäftsführende/n Gesellschafter einer Personengesellschaft). Zu beachten ist, dass in bestimmten Fällen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zwingend vorgeschrieben ist. Dieser hat für die einwandfreie Ausübung des Gewerbes zu sorgen und ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Zwingend vorgeschrieben ist die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unter anderem für eine ein Gewerbe ausübende juristischen Personen. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.help.gv.at, bei Ihrer Wirtschaftskammer oder beim Gründerservice des Wirtschaftsministeriums (www.bmwa.gv.at/BMWA/Service/Unternehmensgruendung/default.htm).
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Steuerrecht
Innerhalb eines Monats ab Beginn der betrieblichen Tätigkeit, ist die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt zu melden. Diese Meldung kann innerhalb der Einmonatsfrist auch bei der zuständigen Gewerbebehörde (z.B. zeitgleich mit der Gewerbeanmeldung) erfolgen, die diese dann umgehend an das Finanzamt zu übermitteln hat. Bei einer gewerblichen Tätigkeit fallen dann je nach Umsatz oder Gewinn Einkommens- und Umsatzsteuer an. Die gewerbliche Tätigkeit verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung.
Was ist ein sog. Kleinunternehmer?
Ein Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) ist ein Unternehmer, dessen Jahresumsatz 30.000 Euro nicht übersteigt (Stand Mai 2007). Ein solcher Kleinunternehmer ist von der Entrichtung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an das Finanzamt befreit. Er darf in seinen Rechnungen dementsprechend keine Umsatzsteuer ausweisen und kann auch keinen Vorsteuerabzug durchführen. Sinnvoll ist dies insbesondere dann, wenn der Unternehmer geringe Betriebsausgaben hat. Nach § 6 Abs. 3 UStG kann ein Kleinunternehmer auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht verzichten und wie ein "normaler" Unternehmer behandelt werden. Diese Erklärung bindet den Kleinunternehmer für mindestens 5 Jahre.
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Erhebt eBay Umsatzsteuer auf die vom Verkäufer zu zahlenden Gebühren?
Aufgrund einer Änderung des EU-Rechts ist eBay seit 1.7.2003 verpflichtet, Mehrwertsteuer auf seine Dienstleistungen zu erheben und an die nationalen Steuerbehörden abzuführen. Mehr Infos dazu hier https://pages.ebay.at/help/account/vat-ov.html
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Kann ich als Unternehmer Nettorechnungen von eBay erhalten?
Gewerbetreibende mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat werden nicht, wie sonst üblich, die auf eBay-Gebühren bezahlte, in einer Bruttorechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen können. Wenn Sie ein Gewerbe betreiben und eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nr.) haben, können Sie sich von eBay unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung für Nettorechnungen erteilen lassen. Mehr zur Berechtigung des Erhalts einer Nettorechnung und Beantragung einer UID Nr. finden Sie unter "nettorechnungsberechtige Mitglieder".
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Kann ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten?
In jedem Fall können Sie eine UID Nr. dann erhalten, wenn Sie als Kleinunternehmer von der Möglichkeit des § 6 Abs. 3 UStG Gebrauch machen und auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht verzichten. Im Übrigen hat das für die Erteilung zuständige Finanzamt eine UID Nr. auch an Unternehmen zu erteilen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an das Bundesministerium für Finanzen (www.bmf.gv.at) oder Ihren Steuerberater. Generelle Informationen und Informationen zu etwaigen Begünstigungen (Befreiungen von Gebühren) aufgrund des Neugründungs-Förderungsgesetz erhalten Sie auch unter www.gruenderservice.net.
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Rechnungen
Gemäß § 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein Unternehmer berechtigt, und soweit er an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person leistet verpflichtet, Rechnungen mit folgenden Angaben auszustellen:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID Nr.)
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer, bestehend aus einer oder mehren Zahlenreihen. Im Rahmen der fortlaufenden Nummer sind auch Buchstaben zulässig (dadurch soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist). Der Zeitpunkt des Beginns der fortlaufenden Nummerierung kann frei gewählt werden (z.B. ist auch ein täglicher Nummernbeginn zulässig, wenn er systematisch ist). Es ist zulässig, verschiede Rechnungskreise (z.B. Privatkunden, Unternehmenskunden) zu bilden, sofern die Zuordnung eindeutig ist.
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
- Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz
- Den auf des Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Boni, Skonti und Rabatte (es ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzugeben, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist)
- Im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich (z.B. "Innergemeinschaftliche Lieferung")
- Bei Kleinunternehmern ist ein Hinweis "Umsatzsteuer wird nicht erhoben, da Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG" nicht erforderlich, aber ggf. empfehlenswert
Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, gelten erleichterte Vorschriften (§ 11 Abs 6 UStG), wonach die folgenden Angaben genügen:
- Ausstellungsdatum
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe (Angabe des Bruttoentgelts = Entgelt inkl. Umsatzsteuer)
- Steuersatz
Diese Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gelten gemäß Artikel 11 Abs 5 UStG 1994 nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen (das sind Lieferungen innerhalb der EU). Über diese Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz hinaus muss die Rechnung eines Unternehmers auch die Anforderungen erfüllen, die das Unternehmensgesetzbuch (UGB) an Geschäftsbriefe eines Kaufmanns stellt. Je nach der Rechtsform des Unternehmens sind unterschiedliche Regelungen und zusätzliche Pflichtangaben zu beachten. Weitere Informationen zu diesen Pflichten erhalten Sie bei der Wirtschaftskammer Österreich.
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Fernabsatzrechtliche Pflichten
Welche Verträge unterliegen dem Fernabsatzrecht?
Das Fernabsatzrecht ist in Österreich im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt und gilt für Verkäufer, die als Unternehmer Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen mit einem Verbraucher über das Internet schließen.
Ein Verkäufer handelt als Unternehmer, wenn er Angebote in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit platziert. Dies trifft zu, wenn der Verkäufer am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (wann dies der Fall ist, siehe oben unter "Gewerbe, Steuer, Rechnung", wobei aber im Detail geringe Unterschiede bestehen).
Keine Anwendung findet das Fernabsatzrecht beispielsweise bei bestimmten Verträgen über Versicherungen sowie deren Vermittlung, Immobiliengeschäfte, bestimmten Verträgen über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen sowie Freizeitgestaltung. Die Ausnahmen sind gesetzlich geregelt (siehe unten).
Hinweis: Wenn Sie sich als Verkäufer oder Käufer nicht sicher sind, ob das Fernabsatzrecht Anwendung findet, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatungsstelle oder an einen Rechtsanwalt.
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Welche Informationen muss ich vor Vertragsschluss mitteilen?
§ 5c KSchG sieht eine Fülle von Informationen vor, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise (z.B. auf einer Internetseite) klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen muss.
Die wesentlichen bei eBay-Verkäufen mitzuteilenden Informationen sind:
- die Identität des Unternehmers, d.h. Firmenname und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)
- wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
- den Preis einschließlich aller Steuern und etwaig anfallende Liefer- oder Versandkosten
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts
- die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie Mindestlaufzeit des Vertrages bei Dauerschuldverhältnissen.
Zudem sind die Vertragsbestimmungen einschließlich etwaig anwendbarer Allgemeiner Geschäftsbedingungen dem Nutzer in speicherbarer und wiedergabefähiger Form zur Verfügung zu stellen (es reicht hier eine Ausdruckmöglichkeit).
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Welche Informationen muss ich nach Vertragsschluss mitteilen?
Alle der oben genannten Informationen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 5d KSchG alsbald nach Vertragsschluss, spätestens bis zur Lieferung der Ware, zusätzlich in Textform mitteilen, d.h. per E-Mail oder schriftlich. Zusätzlich müssen dem Verbraucher noch folgende Informationen in Textform übermittelt werden:
- Information über die Details des Rücktrittsrechts. Zur Belehrung über das Rücktrittsrecht ist daher der Gesetzestext vollständig wieder zu geben (§§ 5e und 5f KSchG).
- Geographische Adresse der für Beanstandungen zuständigen Niederlassung
- Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebestimmungen
- Bei unbestimmten und mehrjährigen Verträgen die Kündigungsbedingungen.
Der Textform ist Genüge getan, wenn dem Käufer diese Informationen schriftlich auf Papier oder per E-Mail oder Diskette zur Verfügung gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie private Käufer vorab - also im Angebotstext - über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rücktrittsrechts informieren müssen. In diesem Stadium ist keine umfassende Belehrung erforderlich. Es reicht vielmehr der rein faktische Hinweis, ob im konkreten Fall eine Auflösung der Vereinbarung nach den Fernabsatzbestimmungen zulässig ist oder nicht. Darüber hinaus müssen Sie den Verbraucher nach Abschluss der Transaktion, spätestens mit Versendung der Ware umfassend über die Details und Ausnahmen des Rücktrittsrechts informieren. Unterbleibt die Information, verlängern sich die Rücktrittsfristen entsprechend.
Die Widerrufsbelehrung erfolgt am Besten durch wortgenaue Wiedergabe des Gesetzestextes. Dementsprechend sollte jeder Lieferung folgender Text (Papierausdruck) beigelegt sein:
Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der im Folgenden genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 KSchG nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den oben genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die oben genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
- Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
- Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt,
- Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
- Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
- Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1 KSchG),
- Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
- Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2 KSchG).
Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen über das Rücktrittsrecht und die Widerrufsbelehrung nur im Verhältnis zu österreichischen Verbrauchern gelten. Bei Transaktionen mit deutschen privaten Käufern sind die Verbraucherschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Dies betrifft insbesondere auch die Belehrung über das Widerrufsrecht. Nähere Hinweise dazu sowie eine Mustererklärung nach deutschem Recht finden Sie hier.
Hinweis: Bei weitergehenden Fragen zu den Informationspflichten, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatungsstelle oder an einen Rechtsanwalt.
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An welcher Stelle bringe ich die Informationen unter?
Die Informationen sind dem Käufer "leicht" und "unmittelbar zugänglich" zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sollten daher auf der Artikelseite implementiert werden. Dies ist auch in Hinblick auf die erforderliche Zustimmung des Vertragspartners zu den Bestimmungen (wie z.B. Kaufgegenstand, Preis, Zahlungs- und Liefermodalitäten) erforderlich.
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Was passiert, wenn ich die Informationen nicht oder nicht vollständig mitteile?
Werden nicht alle oben dargestellten Informationen zur Verfügung gestellt, wird die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts (siehe unten) verlängert: Normalerweise beträgt diese 7 Werktage ab Einlangen der Ware beim Verbraucher bzw. Vertragsabschluss bei Dienstleistungen. Bei mangelhafter Information verlängert sich die Frist auf maximal 3 Monate ab den genannten Zeitpunkten. Reicht der Verkäufer die Information innerhalb der Dreimonatsfrist nach, beginnt ab diesem Tag die 7 werktägige Frist zu laufen (§ 5e KSchG).
Eine Verletzung der Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht kann auch z.B. auf Initiative eines Verbrauchers zu einem Vorgehen der im KSchG aufgezählten, klageberechtigten Organisationen wie z.B. des Vereins für Konsumenteninformation führen, sodass Sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Oftmals liegt in einem solchen Verstoß gegen die Informationspflicht auch ein wettbewerbswidriges Verhalten, weil sich der Verkäufer auf diese Weise einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern verschafft. Dies verstößt gegen §1 UWG und kann von Mitbewerbern mit Unterlassungs- und ggf. Schadenersatzansprüchen verfolgt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie als Verkäufer Gefahr laufen, eine kostenpflichtige Abmahnung (Aufforderung, einen behaupteten Rechtsverstoß zu unterlassen) zu erhalten oder sogar ein gerichtliches Verfahren zu riskieren. Daraus resultieren finanzielle Nachteile z.B. auch in Form von Anwaltskosten, die bereits für die Abmahnung in der Regel über EUR 1.000,- liegen.
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Rücktrittsrecht
Private Käufer (Verbraucher) haben bei Fernabsatzverträgen mit einem Unternehmer das Recht, unter Einhaltung bestimmter Fristen ohne Angabe von Gründen wieder von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Dabei bestehen gem. § 5f KSchG gesetzlich festgelegte Ausnahmen, beispielsweise für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Auch für die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software besteht kein Widerrufs- oder Rückgaberecht, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Ebenso ausgenommen sind Fernabsatzverträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.
Bei Verträgen, die im Rahmen einer Online-Auktion geschlossen werden, ist das Bestehen eines Widerrufrechts strittig. Es gibt nämlich einen generellen Ausnahmetatbestand für "Versteigerungen". Für deutsches Recht hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgesprochen, dass es sich bei Online-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne der Fernabsatzrichtlinie handelt. Daher besteht bei Anwendung von deutschem Recht bei Onlineauktionen trotz der scheinbaren Ausnahme ein Rücktrittsrecht. In Österreich ist die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt. Aus Vorsichtsgründen sollte zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten Verbrauchern im Zweifel ein Rücktrittsrecht gewährt werden.
Der Käufer, der sich nach den hier beschriebenen Regeln (§ 5e KSchG) vom Vertrag lösen möchte, muss dem Verkäufer dies durch ein formloses Schreiben (Fax oder E-Mail sind ausreichend) mitteilen. Ob auch ein telefonischer Rücktritt zulässig ist, ist umstritten. Im Zweifel sollte dieser akzeptiert werden.
Der Käufer, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss dann die Ware Zug um Zug gegen Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises sowie Ersatz des von ihm auf die Sache getätigten, notwendigen und nützlichen Aufwands an den Unternehmer zurücksenden. Der Verbraucher hat dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benutzung der Sache sowie eine Entschädigung für eine etwaige Minderung des Wertes des Kaufgegenstandes zu zahlen. Die Übernahme und Verwahrung der Ware durch den Verbraucher allein rechtfertigt aber keinen Wertersatz. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Verbraucher die Ware z.B. durch Benützung entwertet hat (Gebraucht- statt Neuware). Der Unternehmer kann dem Verbraucher bei entsprechender Vereinbarung die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegen. Manipulationskosten dürfen nicht verrechnet werden.
Sollten Sie sich bezüglich des Bestandes des Rücktrittsrechts unsicher sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
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Erlöschen des Rücktrittsrechts bei Dienstleistungen
Bei einer Dienstleistung erlischt das Rücktrittsrecht, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat (§ 5f Z 1 KSchG).
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Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts
Die Frist für das Rücktrittsrecht beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag des Eingangs der Ware beim Verbraucher, bei Dienstleistungen am Tag des Vertragsschlusses zu laufen.
Die Frist für das Rücktrittsrecht beträgt grundsätzlich 7 Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt. Bei mangelhafter Information nach § 5d KSchG verlängert sich die Frist auf maximal 3 Monate ab den oben genannten Zeitpunkten. Reicht der Verkäufer die Information innerhalb der Dreimonatsfrist nach, beginnt ab diesem Tag die 7 werktägige Frist zu laufen (§ 5e KSchG). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rückrittserklärung, sodass es unerheblich ist, wann der Unternehmer die Ware bekommt. Der Verbraucher muss in seiner Erklärung keinen Grund für den Rücktritt angeben.
Hinweis: Bei weitergehenden Fragen zur Frist des Rücktrittsrecht wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatungsstelle oder an einen Rechtsanwalt.
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Rückabwicklung und Rücksendekosten
Macht der Verbraucher von seinem Recht, ohne Grund vom Vertrag zurück zu treten Gebrauch, so ist er verpflichtet, die Ware zurückzusenden. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bei der Rücksendung ist gesetzlich nicht besonders geregelt. Nach der Lehre trifft dies den Unternehmer. Der Verbraucher muss lediglich nachweisen, dass er die Sache abgeschickt hat.
Der Käufer, der vom Vertrag zurücktreten möchte, muss die Ware Zug um Zug gegen Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises sowie Ersatz des von ihm auf die Sache getätigten, notwendigen und nützlichen Aufwands an den Unternehmer senden. Der Verbraucher hat dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benutzung der Sache sowie eine Entschädigung für eine etwaige Minderung des gemeinen Wertes des Kaufgegenstandes zu zahlen. Die Übernahme und Verwahrung der Ware durch den Verbraucher allein rechtfertigt keinen Wertersatz. Ein solcher Anspruch besteht aber, wenn der Verbraucher die Ware z.B. durch Benützung entwertet hat (Gebraucht- statt Neuware). Der Unternehmer kann dem Verbraucher bei entsprechender Vereinbarung die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegen. Manipulationskosten dürfen nicht verrechnet werden.
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Wertersatz
Wenn der Verbraucher den Kaufgegenstand bereits in Gebrauch genommen hat (in einem Umfang, der über eine Prüfung der Ware, die auch in einem Ladengeschäft stattgefunden hätte - z.B. Auspacken der Ware -, hinausgeht) und dadurch eine Wertminderung der Ware eingetreten ist, so hat der Verbraucher dem Unternehmer diesen Schaden zu erstatten.
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Anbieterkennzeichnung
Gemäß § 5 E-Commerce Gesetz (ECG) muss ein "Diensteanbieter" gewisse allgemeine Informationspflichten erfüllen (sog. Impressumspflicht). Dies umfasst folgende Angaben:
- die Identität des Diensteanbieters, d.h. kompletter Name oder Firmenname und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)
- Telefonnummer oder Faxnummer und E-Mailadresse
- ggf. die Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
- ggf. die bestehende Aufsichtsbehörde (z.B. Finanzmarktaufsicht), Kammer oder Berufsverband (z.B. Wirtschaftskammer), gesetzliche Berufsbezeichnung (z.B. Rechtsanwalt) und Hinweis auf anwendbare einschlägige Sonder-Gesetzesbestimmungen, die auf die Tätigkeit anwendbar sind samt Link zu den Bestimmungen (www.ris.bka.gv.at)
- UID Nummer
Es ist strittig und noch nicht gerichtlich geklärt, ob eBay-Verkäufer als Diensteanbieter gelten und damit der "Impressumspflicht" unterliegen. Da Verstöße gegen § 5 ECG als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.000,-- pönalisiert sind und zudem im Einzelfall als Verletzung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerbs mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche verfolgt werden können, sollten diese Informationen im Zweifel freiwillig erteilt werden.
Der Gesetzeswortlaut spricht davon, dass die Information "leicht und unmittelbar zugänglich" sein muss. Nach der Lehre und den ersten Gerichtsentscheidungen wird diesem Erfordernis auch bei Erreichbarkeit der Information über einen gut sichtbaren Link Genüge getan. Dementsprechend kann das Impressum entweder im Angebotstext oder aber über einen gut sichtbaren Link auf die "mich" Seite implementiert werden, wobei die Information dort leicht auffindbar sein muss. Eine Weiterverlinkung von der "mich" Seite auf eine Unterrubrik oder dritte Website entspricht nicht dem gesetzlichen Erfordernis. Sollten Sie sich bezüglich der Impressumspflicht unsicher sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
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Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Geräten
Wer über den eBay-Marktplatz als gewerblicher Verkäufer bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte zum Kauf anbietet, muss nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) sowie aufgrund verschiedener europäischer Verordnungen hinsichtlich des Energieverbrauchs umfangreiche Kennzeichnungspflichten einhalten. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind gebrauchte Geräte (§ 1 Abs. 2 EnVKV).
Die Kennzeichnungspflicht gilt insbesondere für folgende Geräte (siehe Anlage 1 und 2 EnVKV):
- Fernsehgeräte
- Haushaltskühl- und -gefriergeräte
- Haushaltswaschmaschinen, -wäschetrockner und Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
- Haushaltsgeschirrspüler
- Lampen
- Haushaltsbacköfen (teilweise Neuregelung der Anforderungen ab dem 01.04.2015)
- Raumklimageräte (Luftkonditionierer)
- Dunstabzugshauben (ab dem 01.04.2015)
- Raumheizgeräte
- Warmwasserspeicher/ -bereiter
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz innerhalb der oben genannten Produktkategorien teilweise weiter differenziert und die Kennzeichnungspflicht von bestimmten technischen Merkmalen abhängig macht, so dass nicht jedes Gerät betroffen sein muss.
Welche Angaben sind erforderlich?
Dem Verbraucher müssen vor dem Kauf bestimmte Informationen zum Energieverbrauch zur Kenntnis gebracht werden. Jede einzelne Verordnung enthält unterschiedliche Aufzählungen zu Pflichtangaben, die bei Werbung und in Verkaufsangeboten enthalten sein müssen.
Für energieverbrauchsrelevante Geräte gehört in jedem Fall die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das entsprechende Label verfügbaren Energieeffizienzklassen des angebotenen Modells zu den Pflichtangaben im Angebot und bei Werbung für ein bestimmtes Gerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen.
Die Verordnungen enthalten für die einzelnen Gerätekategorien weitere Kennzeichnungspflichten.
- Fernsehgeräte: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010. Hinweis: Gemäß Definition in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung bezeichnet der Begriff Fernsehgerät einen Fernsehapparat oder einen Videomonitor.
- aushaltskühl- und Haushaltsgefriergeräte:H Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010
- Haushaltswaschmaschinen: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010
- Haushaltswäschetrockner: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012
- Kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten: Richtlinie (EU) 96/60/EG
- Haushaltsgeschirrspüler: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010
- Lampen: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012. Hinweis: Die Verordnung bezeichnet eine Lampe als die Einheit, die aus einer oder mehreren Lichtquellen besteht (Art. 2 Nr. 4 der Verordnung).
- Haushaltsbacköfen: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014
- Luftkonditionierer: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011
- Dunstabzugshauben: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014
- Raumheizgeräte: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013
- Warmwasserspeicher/ -bereiter: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013
In welcher Form sind die Angaben zu machen?
Diese Angaben sind laut Gesetz deutlich lesbar bereitzustellen. Die Werte sind gemäß Vorgabe in der Verordnung zu ermitteln, anzugeben und die Angaben müssen gegebenenfalls mit zusätzlichen Hinweisen ergänzt werden (nähere Angaben im Anhang der jeweils anwendbaren Verordnung).
Für energieverbrauchsrelevante Geräte gelten seit dem 1. Januar 2015 erweiterte Kennzeichnungspflichten. Geräte, die seit dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wurden, erfordern eine Kennzeichnung in Form eines einheitlichen elektronischen Etiketts und die Bereitstellung eines Produktdatenblattes im Angebot (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014). ältere Modelle können betroffen sein, wenn der jeweilige Hersteller freiwillig ein elektronisches Etikett bzw. das Produktdatenblatt bereitstellt.
eBay bietet in Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister die Möglichkeit, das elektronische Etikett und das Produktdatenblatt systemseitig im Angebot bei eBay.de einzubinden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Marke des Geräts und die Herstellernummer als Artikelmerkmal angeben und dass die Daten beim Dienstleister verfügbar sind. Falls die Informationen bei älteren Geräten zur Verfügung stehen, werden diese nach Möglichkeit ebenfalls angezeigt.
Verstöße gegen die Vorgaben dieser Verordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können als Wettbewerbsverstoß von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.
Hinweis: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Pflichtangaben machen müssen oder wie Sie diese in Ihr Angebot integrieren, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatungsstelle.
Gesetzestext der EnVKV: https://bundesrecht.juris.de/envkv/index.html
Die jeweils aktuelle Version der einschlägigen EU Verordnungen und Richtlinien kann hier abgerufen werden: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html
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Preisauszeichnungsgesetz
Gemäß dem Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) sind Preise einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstiger Angaben und Zuschläge (wie z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Zölle) auszuzeichnen. Der Anbieter muss daher darauf hinweisen, dass die angegebenen (z.B. bei der Sofort-Kaufen-Option) bzw. bei der Auktion erzielten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Darüber hinaus hat der Anbieter gemäß § 5 Abs 2 ECG anzugeben, ob die Versandkosten bereits im Preis enthalten sind. Die Preise sind so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlicher und aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann.
Bei Sofort-Kaufen-Angeboten ist der Preis für Sachgüter gemäß den obigen Ausführungen für die Verkaufseinheit des Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Güterbezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen. Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis grundsätzlich auch der Preis je Maßeinheit (z.B. 1 kg, 1 l, 1 m, 1m², 1 m³) auszuzeichnen, sofern dieser sogenannte "Grundpreis" nicht mit dem Verkaufpreis übereinstimmt. Zu beachten ist auch, dass - sollte der Nettopreis angegeben werden - der Bruttopreis in unmittelbarer Nähe anzuführen ist. Erfolgt die Preisauszeichnung zusätzlich in ausländischer Währung (nach dem Österreichischen Gesetz ist eine Auszeichnung in Euro vorgeschrieben), darf dies nicht in größerer Schrift oder Auffälligkeit sein.
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Gewährleistung und Garantie
Gewährleistungsbestimmungen nach Österreichischem Recht
Jeder Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, dass die Sache bei Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln ist (§§ 922, 924 ABGB). Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Ware bei Übergabe nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist (d.h. nicht der Artikelbeschreibung entspricht) oder nicht die für den üblichen Gebrauch erforderlichen Eigenschaften besitzt (z.B. wird allgemein erwartet, dass eine Füllfeder schreibt). Wird ein Artikel bereits als defekt oder beschädigt angeboten und in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, liegt daher kein Mangel vor und der Käufer kann aus dem Titel der Gewährleistung keinen funktionierenden Gegenstand verlangen. Soweit jedoch auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder die Wäre nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde, darf der Käufer funktionierende und mangelfreie Ware erwarten. Beim Versendungskauf geht die Gefahr in der Regel bereits im Zeitpunkt des Absendens auf den Käufer über, sodass dies der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer etwaigen Mangelhaftigkeit ist.
Ist der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft, hat der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte primär das Recht auf Verbesserung oder Austausch. Ist aber die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder der Austausch der Sache unmöglich oder für den Verkäufer mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, hat der Käufer das Recht Preisminderung oder Wandlung (Auflösung des Vertrages; der Verkäufer erhält die Ware, der Käufer das Geld zurück) zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt. Auch dann, wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen, unzumutbar ist (z.B. Vertrauensbruch durch den Verkäufer), kann sofort Preisminderung oder Wandlung verlangt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass das Recht auf Wandlung generell nur bei nicht bloß geringfügigen Mängel besteht (§ 932 ABGB). Ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel vorliegt, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen.
Trifft den Verkäufer ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit kann der Käufer auch Schadenersatzansprüche statt Gewährleistung geltend machen.
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Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung eines jeden Verkäufers, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Die Garantie soll demgegenüber die gesetzliche Mängelhaftung ergänzen und verstärken. Sie ist immer ein freiwilliges (vertragliches) zusätzliches Versprechen eines Verkäufers, welches über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgeht. Der genaue Inhalt der Garantie ergibt sich aus der Vereinbarung. Oftmals wird nur die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verlängert. Diesfalls kann ein bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestehender Mangel länger geltend gemacht werden. Wird dagegen generell die Mangelfreiheit für eine bestimmte Frist zugesagt, muss der Verkäufer auch innerhalb des Zeitraums auftretende Mängel beseitigen, unabhängig ob sie im Zeitpunkt der Übergabe schon bestanden haben.
Da eine Garantie eine freiwillige Vertragsergänzung ist, muss man sie als Verkäufer nicht anbieten. Gibt aber ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantie ab, muss er diese selbstverständlich auch einhalten. Ferner ist der Unternehmer diesfalls gesetzlich verpflichtet, auf die gesetzliche Gewährleistung und auf deren uneingeschränktes Bestehen neben (!) der Garantie hinzuweisen.
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Kann ich die Gewährleistung bei Konsumentengeschäften vollständig ausschließen?
Nein! Anders als ein privater Verkäufer können Sie die Gewährleistung als gewerblicher Verkäufer (Unternehmer) bei einem Verkauf an einen Verbraucher weder ausschließen noch einschränken (§ 9 KSchG). Daran ändert auch der häufig zu findende Verweis auf EU-Recht nichts, denn aufgrund der Umsetzung in das österreichische Recht findet allein dieses auf den Kaufvertrag Anwendung.
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Wie lang sind die Gewährleistungsfristen? Können diese verkürzt werden?
Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Gütern 2 Jahre, beginnend mit Übergabe der Sache (§ 933 ABGB). Liegt aber ein Rechtsmangel vor, beginnt die Gewährleistungsfrist erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Mangel dem Käufer bekannt wird.
Bei Neuware ist es bei Konsumentengeschäften nicht erlaubt, die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren zu verkürzen. Bei gebrauchten, beweglichen Gütern kann die Gewährleistungsfrist jedoch auf 1 Jahr verkürzt werden. Zu beachten ist aber, dass eine derartige Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Kraftfahrzeugen nur dann möglich ist, wenn seit dem ersten Tag der Zulassung bereits mehr als 1 Jahr verstrichen ist (§ 9 Abs 1 KSchG). Weitere gewährleistungsrechtliche Beschränkungen der Gewährleistung sind bei Konsumentengeschäften unzulässig.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern sowie zwischen Privaten ist dagegen eine Beschränkung weitgehend, nämlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zulässig. Ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung bei Neuware ist aber auch in diesem Fall verboten.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern sowie zwischen Privaten ist dagegen eine Beschränkung bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zulässig. So ist z.B. ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung bei Neuware auch in diesem Fall verboten.
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Wer trägt das Risiko, wenn die Ware beim Versand beschädigt wird oder verloren geht?
Wird die Versendungsart ausdrücklich vereinbart oder genehmigt, geht das Risiko bereits im Zeitpunkt des Versendens auf den Käufer über. Dies ist bei Angabe der Versendungsart in der Artikelbeschreibung und der Akzeptanz des Käufers durch Teilnahme an der Versteigerung in der Regel gegeben. Wählt der Verkäufer eine verkehrsübliche Versendeart (z.B. Postweg), gilt diese auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Käufers als stillschweigend genehmigt. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen bei einer Beschädigung oder Verschlechterung der Ware der Käufer dennoch den vollen Kaufpreis zahlen muss, er also das Risiko trägt.
Sollte den Verkäufer jedoch ein Verschulden an der Beschädigung treffen (wie z.B. ungeeignete oder mangelhafte Verpackung), kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer Schadenersatzansprüche geltend machen. Ein versicherter Versand kann das Beschädigungs- und Verlustrisiko abdecken.
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Wer muss beweisen, dass die gelieferte Ware einen Mangel hat oder fehlerhaft ist?
Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass die Ware einen Mangel hat oder fehlerhaft ist. Treten innerhalb der ersten 6 Monate Mängel auf, wird aber vermutet, dass der Artikel bereits bei Übergabe/Versendung fehlerhaft war. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen. Diese gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit gilt bei offenbaren Gebrauchs- oder Abnützungserscheinungen bzw. Manipulationen nicht.
Hinweis: Bei weiteren Fragen zur gesetzlichen Gewährleistung und zur Garantie, im Speziellen zu deren Formerfordernis, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auch für gewerbliche Verkäufer besteht keine gesetzliche Pflicht, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen genutzt werden und nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden (Standardisierung).
Die AGB werden jedoch nur dann Bestandteil des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrags, wenn der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und ihm die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihnen spätestens bei Vertragsabschluss Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung ist auf jeden Fall erfüllt, wenn der Verkäufer dem Käufer die AGB in der Artikelbeschreibung zur Verfügung stellt. Ob und inwiefern eine Hinterlegung der AGB auf der Mich-Seite des Verkäufers genügt, ist strittig. Da der Käufer auf die AGB ausdrücklich hingewiesen werden muss, muss auf jeden Fall ein ausdrücklicher Hinweis mit Verlinkung auf die AGB in der Artikelbeschreibung erfolgen.
Werden AGB verwendet, müssen sie dem Käufer auch nach § 11 ECG leicht zugänglich und speicherbar zur Verfügung gestellt werden.
Der Verkäufer kann in den AGB von der gesetzlich geltenden Rechtslage (zumindest teilweise zu seinen Gunsten) abweichen. Vor allem aber das Konsumentenschutzgesetz schränkt dieses Recht aber weitgehend ein. In den AGB, die gewerbliche Verkäufer gegenüber Verbrauchern verwenden, sind z.B. die folgenden Regelungen auf jeden Fall unzulässig: Bestimmungen,
- die die Gewährleistung für Mängel der verkauften Sache einschränken oder abändern, ausgenommen die Reduzierung der Frist bei Gebrauchtware auf 1 Jahr (beachten Sie aber die oben erwähnten Besonderheiten zu Gebrauchtfahrzeugen)
- die die Vereinbarung eines Gerichtsstands (z.B. am Sitz des Verkäufers, wenn dies nicht auch der Wohnort des Verbrauchers ist) vorsehen
- die die gesetzlichen Beweislastregeln ändern.
Da aber auch weitere Regelungen in AGB unzulässig sind, empfiehlt es sich zur Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihren AGB, insbesondere im Hinblick auf den Vertragsschlussmechanismus, nicht den eBay-AGB widersprechen dürfen. |
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Marken- und Wettbewerbsrecht
Als gewerblicher Verkäufer handeln Sie im geschäftlichen Verkehr, so dass Sie das geltende Marken- und Wettbewerbsrecht beachten müssen. Die unberechtigte Verwendung von Markennamen oder Markensymbolen ist ein Verstoß gegen das Markenrecht des jeweiligen Markeninhabers. Ebenso kann die Nennung von artikelfremden Markennamen in der Artikelbeschreibung eine Ausnutzung des guten Rufs einer Marke darstellen und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Näheres hierzu finden Sie in unserem Grundsatz zum Missbrauch von Markennamen. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
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